Cannabis Gesetzesentwurf : Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Konsumentinnen und Konsumenten wird ein verantwortungsvoller Umgang mit Cannabis
erleichtert. Durch eine kontrollierte Weitergabe von Konsumcannabis an Erwachsene sowie
der Beratungsmöglichkeit werden gesundheitliche Risiken für Konsumentinnen und Konsu-
menten reduziert. Das Wissen wird durch cannabisbezogene Aufklärung und Prävention
vermittelt, die gezielt gestärkt wird. Darüber hinaus sollen nichtkonsumierende Bürgerinnen
und Bürger vor den direkten und indirekten Folgen des Cannabiskonsums geschützt wer-
den. Anreize zur Ausweitung des Cannabiskonsums sollen nicht geschaffen werden.
Der Gesetzentwurf sieht deshalb zahlreiche Maßnahmen des Gesundheitsschutzes sowie
des Kinder- und Jugendschutzes vor, u. a.:
• Begrenzung der zulässigen Besitzmenge an Konsumcannabis außerhalb von An-
bauvereinigungen auf 25 Gramm.
• Nichtgewerbliche Anbauvereinigungen dürfen nur mit behördlicher Erlaubnis Kon-
sumcannabis gemeinschaftlich unter aktiver Mitwirkung der Mitglieder anbauen und
zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergeben. Enge gesetzliche Rahmenbedingun-
gen müssen eingehalten werden.
• Einhaltung von strengen Mengen-, Qualitäts- sowie Kinder- und Jugendschutzvor-
gaben erforderlich, gesichert durch behördliche Kontrolle.
• Begrenzung der Weitergabe von Konsumcannabis in Anbauvereinigungen: Men-
genbegrenzung, Weitergabe nur an volljährige Mitglieder mit Wohnsitz oder ge-
wöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, verbunden mit einer strikten Pflicht zur Über-
prüfung der Mitgliedschaft und des Alters, Begrenzung des zulässigen THC-Gehalts
auf zehn Prozent bei Weitergabe an Heranwachsende, Weitergabe nur in Reinform,
d. h. Marihuana oder Haschisch.
• Konsumverbot von Cannabis in bzw. auf und in einer Schutzzone von 200 Metern
Abstand zum Eingangsbereich von Anbauvereinigungen, Schulen, Kinder- und Ju-
gendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie in öffentlich zugänglichen Sportstät-
ten.
• Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Konsumcannabis und für Anbauver-
einigungen.

In begrenztem Umfang zulässiger privater Eigenanbau mit Pflicht zum Schutz des
privat angebauten Konsumcannabis vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kin-
der und Jugendliche.

• Stärkung der Prävention: Präventionsmaßnahmen der Bundeszentrale für gesund-
heitliche Aufklärung (BZgA) sowie in den Anbauvereinigungen Information und Be-
ratung durch Präventionsbeauftragte mit nachgewiesenen Sachkenntnissen und
Kooperation mit lokalen Suchtberatungsstellen.
Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken wird in ein eige-
nes Gesetz überführt. Das Gesetz lehnt sich im Wesentlichen an die in der Praxis bewähr-
ten Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes an. Es bleibt bei der Verschreibungspflicht.
Um der geänderten Risikobewertung von Cannabis gerecht zu werden, entfallen bestimmte
Vorgaben, wie sie bisher im Betäubungsmittelrecht bestanden, wie zum Beispiel bürokrati-
scher Aufwand durch das Abgabebelegverfahren und die Verschreibung auf Betäubungs-
mittelrezept.

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