Zu § 4 (Umgang mit Cannabissamen) 01.04.2024

Zu Absatz 1

 

Wenn Cannabissamen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind, ist der Umgang mit
ihnen erlaubt. Diese Regelung ist an die bisherige Ausnahmeregelung a) zur Position
„Cannabis“ in Anlage I des BtMG angelehnt. Sie ist sachgerecht, da Cannabissamen über
keinen THC-Gehalt verfügen und somit keine psychoaktive Wirkung haben. Die Regelung
stellt klar, dass der Umgang mit Cannabissamen beispielsweise in der Lebensmittel- und
Futtermittelbranche – vorbehaltlich dort geltender spezieller Regelung – wie bisher weiter-
hin zulässig ist.

 

Zu Absatz 2

 

Die Einfuhr von Cannabissamen aus EU-Mitgliedsstaaten für den privaten Eigenanbau und
den gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Anbau von Cannabis in Anbauvereinigungen
ist gestattet. Absatz 2 ermöglicht den Erwerb von Cannabissamen durch Erwachsene in-
nerhalb der EU zum Zweck des privaten Eigenanbaus und durch Anbauvereinigungen zum
Zweck des gemeinschaftlichen Eigenanbaus im Wege des Internethandels oder sonstigen
Fernabsatzes. Cannabissamen dürfen zu den genannten Zwecken per Post, Kurier- oder
Lieferdienst innerhalb der EU nach Deutschland versendet und eingeführt werden.
Die Einfuhr von Cannabissamen ist mit den betäubungsrechtlichen Bestimmungen des Völ-
ker- und Europarechts vereinbar. Cannabissamen fallen nicht in den Anwendungsbereich
der völkerrechtlichen Suchtstoffübereinkommen. Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des
Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe bezeichnet der „Ausdruck ‚Cannabis‘
die Blüten- oder Fruchtstände der Cannabispflanze, denen das Harz nicht entzogen worden
ist, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Benennung; ausgenommen sind die nicht mit solchen
Ständen vermengten Samen und Blätter“. Eine abweichende Definition von „Cannabis“ ist
in keinem anderen völker- oder europarechtlichen Regelungstext enthalten, sodass die aus
dem Einheits-Übereinkommen von 1961 zitierte Begriffsbestimmung von „Cannabis“ in das
übrige Völker- sowie das Europarecht ausstrahlt und zu übertragen ist.
Aus dem EU-Landwirtschaftsrecht folgt jedoch, dass ein Import von Cannabissamen aus
Staaten außerhalb der Europäischen Union nicht möglich ist. Der Verkehr von Cannabis-
samen innerhalb der Europäischen Union ist hingegen zulässig. Dem steht auch die Richt-
linie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und
Faserpflanzen nicht entgegen, denn ihr Anwendungsbereich beschränkt sich darauf, dass
Saatgut für den kommerziellen Anbau einer Öl- oder Faserpflanze verwendet wird. Das
KCanG regelt im Gegensatz zum Anwendungsbereich der genannten Richtlinie gerade den
privaten und gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis

 

Diese Blog dient nicht als Rechtsberatung

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